Bauschadens Gutachten - Gerichtsgutachten


70 % aller erstellten Gutachten sind Mangelhaft!!!

 

Die Planungsgesellschaft Bauernsiedlung Plan B  bearbeitet im Wesentlichen folgende Aufgabenstellungen im Fachgebiet Schäden an Gebäuden:


Klärung von Streitigkeiten hinsichtlich Baumängel oder Bauschäden. Beurteilung der Schadensart, des Schadenumfangs, der Schadensursachen sowie der erforderlichen Nachbesserungen und deren Kosten. Feststellungen von Minderwerten und merkantilen Minderwerten sowie der Frage der jeweiligen Zuständigkeiten im Planungs- und Bauablauf (Verantwortlichkeiten) bei:

  • den am Bau Beteiligten
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Mietstreitigkeiten
  • Kauf bzw. Verkauf von Immobilien

  Beratungsleistungen: 

  • bei Neubaumaßnahmen
  • bei Sanierungsplanungen
  • ganzheitliche Baubegleitung und baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Bausachverständigen
  • Abnahme von Bauleistungen
  • Mangeldokumentation vor Ablauf der Gewährleistung
  • Bestandsuntersuchungen und Planungen

Beweissicherungen über den Bauzustand von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, vor dem Beginn von Baumaßnahmen auf anderen Grundstücken oder Gebäudebereichen.
  

Die Auftraggeber der Planungsgesellschaft Bauernsiedlung Plan B

  • Gerichte Amts- und Landgerichte
    • Selbstständiges Beweisverfahren
    • Rechtsstreitigkeiten
  • Schiedsgutachter auf Basis eines Schiedsgutachtervertrages, der von den Parteien gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch erteilt wird
  • Privatpersonen oder Firmen, als Parteigutachter oder allgemeiner Berater
  • Hausverwaltungen
  • WEG - Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Versicherungen
  • Bauträger
  • Sachverständigenverfahren, z. B. zur Ermittlung der Schadenshöhe bei Brandschäden


Ziel eines Gutachtens ist es, technische Fragen und die Zuständigkeiten zu beantworten.

Unterschieden wird zwischen Schieds-, Privat- und Gerichtsgutachten über Bauschäden.

 

Privatgutachten

Ein Privatgutachten wird nur von einer Partei zur Klärung anstehender Fragen beauftragt. Der Auftraggeber ist in der weiteren Nutzung des Gutachtens frei. Die Feststellungen des Sachverständigen dienen oftmals der eigenen Meinungsbildung und als Entscheidungsgrundlage. Sie sind für andere nicht bindend, werden aber oftmals als Begründung einer anschließenden Klageschrift bei Rechtsstreitigkeiten beigefügt.

 

Häufig kommt es vor, dass der Bauherr / Auftraggeber schon außergerichtlich ein Privatgutachten in Auftrag gegeben hat. Der Begriff des Privatgutachten bedeutet übrigens nicht, dass der einseitig und außergerichtlich (und damit „privat“) beauftragte Sachverständige weniger kompetent ist. Der Unterschied ist jedoch, dass der einseitig bestellte Sachverständige eben von nur einer Seite beauftragt wird und damit parteiisch ist. Allzu oft bestreitet der Auftragnehmer (z.B. Bauträger / Projektentwickler) die durch den „privat“ beauftragten Sachverständigen festgestellten Mängel, häufig verbunden mit dem Vorwurf: es handele sich nur um ein „Gefälligkeitsgutachten“. Dann kommt es in aller Regel zu einem gerichtlichen Verfahren. Wird dann ein gerichtlicher Gutachter bestellt, ist das Privatgutachten – entgegen der häufigen Meinung vieler Gerichte – jedoch nicht völlig wertlos. Dies hat der BGH (Az.: IV ZR 57/08) erneut klargestellt.

 

Gerichtsgutachten

Gerichten wird empfohlen, bei Gerichtsgutachten auf den Fundus von Qualifizierten Architekten, Ingenieure und Fachplaner zurückzugreifen, und nicht auf "Immobilienmakler mit einem zusätzlichen fragwürdigen  Wochenendseminar". Gerichtsgutachten unterliegen inhaltlich einer gewissen Form und sind grundsätzlich schriftlich zu erstellen. Mindestanforderungen werden in aller Regel von der bestellenden Kammer (IHK, Architekten- / Ingenieurkammer oder HWK) vorgegeben. Grundsätzlich ist zu der Erstellung eines vom Gericht beauftragten Gutachtens den Vorgaben der Sachverständigenordnung Folge zu leisten. Der Sachverständige ist auch durch diese Verordnung daran gebunden, seine Arbeit gewissenhaft, unabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Die Vergütung eines vom Gericht beauftragten Gutachtens ist nach JVEG zu berechnen. Die möglichen Aufgabenstellungen der Gerichtsgutachten sind identisch mit denen anderer Gutachten. So können hier Beweissicherungsgutachten, Beweisverfahren, aber auch Schadensgutachten und weitere beauftragt sein.

 

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten wird von zwei oder mehreren Parteien einvernehmlich zum Zweck der Klärung fachlicher Fragen beauftragt. Sofern alle Parteien damit einverstanden sind und dies in einem entsprechenden Schiedsgutachtervertrag vereinbaren, sind die Feststellungen des Bausachverständigen für alle Beteiligten verbindlich.

 

Versicherungsschäden - Sachverständigenverfahren 

Unsere Tätigkeit im Bereich der Versicherungsschäden umfasst die Feststellung des eingetretenen Schadens dem Umfang und der Höhe nach. Darüber hinaus werden Feststellungen zum Versicherungswert getroffen. Wir sind vertraut mit Gefährdung­s­einschätzungen, Sanierungsmaßnahmen und den daraus resultierenden Kosten. Unsere vielfältigen Dienstleistungen reichen von dem Erarbeiten von Maßnahmen zur Schadenminderung über die Darstellung von Möglichkeiten einer sachgerechten Wiederherstellung bis hin zum umfänglichen Schadenmanagement.

Sowohl im Beirats- als auch im Sachverständigenverfahren sind wir für Versicherer und Versicherungsnehmer, insbesondere in folgenden Schadenfällen tätig:

  • Brand-, Explosionsschäden
  • Sturmschäden
  • Hagelschäden
  • Leitungswasserschäden
  • Elementarschäden (z.B. Hochwasser, Erdsenkung)
  • Haftpflichtschäden an baulichen Anlagen

 

Überprüfen externer Gutachten und Sanierungskonzepte für unsere Auftraggeber.