Eine Kapitalanlage mit sicherer Zukunft
Immobilien als Investment müssen gut überlegt sein und können bei einer durchdachten und kompetenten Projektausarbeitung eine äußert rentable Investition sein.
Wir wissen nicht nur, worauf es beim Kauf einer Immobilie ankommt, sondern verfügen über ausgewiesene Kenntnisse der Rechtslage. Ihr Vorteil: Durch unser tiefes Know-How und unsere langjährige Erfahrung mit dem bestehenden Baurecht erzielen wir das maximale Ergebnis mit einer werthaltigen und hochwertigen Investitionsimmobilie – von der Sie später profitieren werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Tiny Houses keine Immobilien im Sinne der Regelung zu privaten Veräußerungsgeschäften sind. Daher gilt die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte hier nicht. Der BFH hat die mobilen Häuser aber als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft.
Wurden mit dem Tiny House zwischen Anschaffung und Veräußerung keinerlei Einkünfte erzielt, gilt eine Spekulationsfrist von nur einem Jahr.
Erfolgt der Verkauf nach mindestens einjähriger Haltedauer, muss der realisierte Wertzuwachs also nicht als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Unter diese Fallgestaltung fallen Häuser, die durchgehend selbst bewohnt worden sind.
Wurde das Tiny House dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung als Einkunftsquelle genutzt (das heißt vermietet), gilt eine verlängerte Spekulationsfrist von zehn Jahren. In diesem Fall kann eine steuerfreie Veräußerung also nur nach zehnjähriger Haltedauer erfolgen.